DER FALL
Eine Steuerpflichtige hat die Kosten für die Abschirmung ihrer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen durch Mobilfunkstrahlung in Höhe von rund 17.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgesetzt.
Das Finanzamt strich diese Ausgaben jedoch wieder. Begründung: Der Steuerpflichtige hat kein amtsärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt. Daher würde es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handeln.
FG URTEIL
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln sah den Fall anders. Als außergewöhnliche Belastungen können Kosten nicht nur für medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung, sondern auch Aufwendungen für hilfreiche diagnostische oder therapeutische Verfahren geltend gemacht werden, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei, so das Gericht (Urteil vom 08.03.2012, 10 K 290/11).
Dem Senat reichten als Nachweise ein ärztliches Privatgut-achten und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie.
HINWEIS
Die Erkenntnisse aus dem Urteil lassen sich auf alle Fälle übertragen, in denen es um die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Vorbeugemaßnahmen generell geht. Auch die Erkenntnis des Gerichts, dass die generelle Nachweispflicht für Krankheitskosten durch ein amtsärztliches Gutachten oder einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Umbaumaßnahmen nicht gilt, hilft in allen gleichgelagerten Fällen zum Steuerabzug.